![]() Stiftung "FreiRäume"
Die Stiftung "FreiRäume" soll autonome Räume sichern – gegenüber Druck von außen und gegenüber der Kommerzialisierung und/oder Privatisierung von innen, also aus dem Projekt selbst. Gesucht sind Projekte wie Häuser, Betriebe, Wagenplätze, Schiffe, Wägen, aber auch Aktionsmaterialien, Bibliotheken, Archive, Geräte, Fahrzeuge und vieles mehr, die über die Rechtsträgerschaft der Stiftung eine Absicherung ihrer eigenen Autonomie und öffentlichen Bereiche erreichen wollen. Die Stiftung wird Eigentümerin und schließt einen Autonomievertrag mit den NutzerInnen und NutzerInnengruppen. Der Trick dabei: In diesem Vertrag können die Rahmenbedingungen, z.B. der gesicherte öffentliche Raum oder die Entscheidungsstrukturen frei und nach den Vorstellungen des Projektes selbst festgelegt werden – bei Vereinen, GmbHs usw. ist das nach geltendem Recht nicht möglich. Projekte und EinzelinteressentInnen können sich an die Stiftung wenden: Satzung - FreiRäume Präambel Diese Stiftung ist kein Selbstzweck und will nicht sich selbst stärken.
1 Formalien Die Stiftung entsteht durch die einige Stifter und die Übertragung von Vermögenswerte, am besten Immobilien, aber auch Sachwerte. Dabei sollte eine Testphase mit eingen ausgewählten Immobilien eingeplant werden, wo wir austesten, wo alles sinnvoll geregelt ist - Stiftungssatzung, Autonomieverträge usw. Sitz der Stiftung: ... (weniger wichtig) Name der Stiftung: "FreiRäume" Eventuell Untertitel wie: "Stiftung zur Förderung selbstorganisierter Projekte und öffentlicher Räume". Zentrales formales Mittel der Stiftung ist der Vertrag mit den Projekten, Gruppen, Organisationen oder NutzerInnen, die mit den Mitteln der Stiftung die Stiftungsziele erfüllen sollen. Der Vertrag ist ein flexibel gestaltbares, auf gleichberechtigter Basis entstehendes, dennoch sicheres, sogar über das Ende eines/r VertragspartnerIn hinaus geltendes und trotzdem einvernehmlich leicht zu änderndes Mittel rechtlicher Klärung. Darum verfolgt die Stiftung den Weg der Kombination zwischen einer formalen Sicherung der Werte und des zielgerichteten Einsatzes derselben über die Stiftung selbst, andererseits aber einer gesicherten Selbständigkeit der Projektgruppen über den Abschluß exakter Verträge, in denen die Autonomie der handelnden Gruppe gesichert wird (Autonomieverträge). 2 Ziele und Aufgaben 2.1 Allgemeine Ziele Die Stiftung "FreiRäume" verfolgt durch ihre Arbeit folgende Ziele:
Diese Ziele sollen in erster Linie durch die Bereitstellung und Sicherung öffentlicher Räume und Materialien erreicht werden. Darüber hinaus setzt die Stiftung Mittel zur öffentlichen Debatte um die Idee und Organisation selbstbestimmter FreiRäume ein. 2.2 Einsatz von Häusern und Flächen Die Stiftung wird Eigentümer von Flächen und Gebäuden. Durch ihr Eigentum garantiert die Stiftung den öffenlichen und selbstverwalteten Gebrauch.
Stiftungseigentum kann nur für Nutzungen bereitgestellt werden, die diesen Grundsätzen genügen. Im Konkreten bedeutet das: 2.2.1 Kollektive Selbstverwaltung Definition: Selbstverwaltung bedeutet, daß die an einem Projekt, Betrieb beteiligten oder in einer Gruppe mitwirkenden Menschen ihre Angelegenheiten selbständig organisieren und für alle Fragen selbst zuständig sind. Kollektiv bezeichnet den Zustand, bei der alle Beteiligten gleichberechtigt an den Entscheidungsprozessen mitwirken können. 2.2.2 Unabhängigkeit Definition: Unabhängigkeit bedeutet, daß das jeweilige Projekt, der Betrieb oder die Gruppe ihre Angelegenheiten ohne Druck und zwangausübende Beeinflussung von außen ausübt. Zusammen mit der kollektiven Selbstverwaltung führt Unabhängigkeit zur Autonomie. Abhängigkeiten bestehen in vielfältigen Formen, finanzielle und personelle Abhängigkeit sind nur die häufigsten Formen. Von Abhängigkeitsverhältnissen können sowohl die Gruppen als auch die Einzelpersonen betroffen sein. Eine genaue Abgrenzung zwischen "abhängig" und "unabhängig" ist nicht möglich. Von der Stiftung geförderte Projekte müssen bezogen auf die öffentlichen Räume vorwiegend von solchen Projekten, Betrieben und Gruppen genutzt sein, die gegenüber dem Staat oder Firmen außerhalb des Projektes nicht direkt und überwiegend finanziell oder personell abhängig sind. Im Autonomievertrag wird festgelegt, daß Gruppen, Betriebe und Projekte mit solchen abhängig Beschäftigten oder institutionellen Förderungen kein Stimm- und Vetorecht in Bezug auf die öffentlichen Räume und die Verwendung des weiteren Stiftungseigentums haben. Gruppen, die Stimm- und Vetorecht haben, müssen ihre staatlichen oder Wirtschaftsförderungen im Kollektiv und gegenüber der Stiftung offenlegen. 2.2.3 Öffentliche Räume und Nutzung Definition: Öffentliche Räume sind solchen Räume, Plätze und Einrichtungen, die von jedermensch und vor allem allen Gruppen genutzt werden, ohne daß hierfür mehr Gegenleistungen als die für die laufenden Kosten des Betriebs notwendigen verlangt werden. Alle von der Stiftung geförderten Häuser und Plätze müssen über solchen öffentlichen Flächen oder Räume verfügen. 2.3 Arbeitsmaterialien Die Stiftung baut einen Pool an Arbeitsmaterialien auf. Damit sollen politische Projekte und Einrichtungen mit emanzipatorischen Zielen gefördert werden. Das Material wird dazu an die Projekte verliehen. Mittels Vertrag erhalten die Projekte die volle Autonomie und uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten. Diese erlöschen, wenn
Die Projekte, welche die Materialien der Stiftung entleihen, sind verpflichten, den Wert dieser zu erhalten und, wenn der Vertrag aufgelöst wird, die Materialien im mindestens gleichen Wert zurückzugeben. Die dazu eventuell notwendige Rückführung ist von den Projekten aus zu organisieren, soweit nichts anderes vereinbart wird. 2.4 Ausstieg der geförderten Projekte aus der Stiftung Wenn die keinE VertragspartnerIn der Stiftung die Arbeitsmaterialien, Häuser oder Plätze mehr in der vertraglich festgelegten Form sowie im Sinne dieser Statuten nutzen will oder kann, muß sie das Eigentum der Stiftung zurückgeben oder einen entsprechenden Gegenwert (finanziell oder materiell) beschaffen. 3 Sonstige Tätigkeiten der Stiftung Die Bereitstellung von Stiftungseigentum für Projekte im Sinne der Stiftung bildet den Hauptteil der Stiftungsarbeit. Darüber hinaus soll sie sich in die öffentliche Debatte um die Ziele der Stiftung sowie um die Frage von Eigentum, Selbstbestimmung und Selbstverwaltung sowie insgesamt die Schaffung einer emanzipatorischen Gesellschaft einschalten. Ein wichtiges Anliegen ist dabei, Debatten um Ziele und Strategien emanzipatorischer Gesellschaftsgestaltung selbst zu initiieren und voranzutreiben. 3.1 Öffentlichkeitsarbeit Die Stiftung kann eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben oder sind an Projekten anderer beteiligen. Eigene Aktivitäten können u.a. sein:
3.2 Bildungsarbeit Die Stiftung kann eigene Bildungsarbeit betreiben oder sind an Projekten anderer beteiligen. Eigene Aktivitäten können u.a. sein:
4 Entscheidungsstrukturen In der Stiftung sollen zwei Prinzipien garantiert werden: Zum einen soll durch einen fest besetzten Stiftungsrat gewährleistet sein, daß alle materiellen Werte der Stiftung auf Dauer für emanzipatorische, politische Projekte verwendet werden. Zum zweiten sollen autonome Bereiche geschaffen werden, die selbstorganisiert agieren und so der Vielfalt emanzipatorischer politischer Bewegung Rechnung tragen. 4.1 Stiftungsrat Alleiniges Entscheidungsgremium in allen zentralen Bereichen ist der Stiftungsrat, dieser besteht aber der Gründung aus folgenden Personen: ...
Verteilung von Gesamtmitteln auf die autonomen Bereiche oder geförderten Projekte,
Im Stiftungsrat gilt der Konsens. Der Rat ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß, d.h. mindestens zwei Wochen vorher, eingeladen wurde und die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse zwischen den Sitzungen sind nur gültig, wenn alle Stiftungsratsmitglieder dem gewählten Verfahren zustimmen. 4.2 Stiftungskollektiv Der Stiftungsrat kann auf Zeit und jederzeitigen Widerruf seine Kompetenz an ein zu schaffendes Stiftungskollektiv abtreten. Dieses Stiftungskollektiv ist ein offenes Gremium, zu dem alle in der Stiftung, den Stiftungsprojekten, den das Stiftungseigentum nutzenden Gruppen und die mit der Stiftung in festen Arbeitsbereichen kooperierenden Organisationen eingeladen werden. Das Stiftungskollektiv hat nur die Befugnisse, die ihm vom Stiftungsrat vor jedem Treffen übertragen werden. Das ist in der Einladung kenntlich zu machen. In allen anderen Punkten kann das Kollektiv Beschlüsse herbeiführen. Hält sich der Stiftungsrat nicht an die Beschlüsse des Kollektivs, so muß er dieses gegenüber den Teilnehmenden am Stiftungskollektiv öffentlich machen und begründen. 4.3 Besondere Arbeitsbereiche Die Stiftung kann Arbeitsbereiche einrichten, in denen bestimmte inhaltliche Themen oder organisatorische Aufgaben verfolgt werden. Die Arbeitsbereiche können ihre Arbeit autonom organisieren und besitzen das Recht, sich abzuspalten mit den materiellen Anteilen, die sie selbst aufgebaut haben. Sie müssen dazu eine eigene Rechtsträgerschaft geschaffen haben oder schaffen, die die Weiterarbeit mit den Zielen garantiert, die auch als Arbeitsbereich der Stiftung gegolten haben. 5 Rechtliche Konstruktion Die Stiftung soll uneingeschränkt rechtsfähig, selbst gemeinnützig sein und Spendenbescheinigungen ausstellen klönnen. Zudem ist anzustreben, daß die Stiftung die Vermögensverwaltung für verschiedene andere Rechtsträger oder nichtrechtsfähige Gemeinschaften übernehmen kann. Dafür werden jeweils Verträge abgeschlossen. Die Stiftung kann auch umgekehrt Aufgaben an Vereine zur Rechtsträgerschaft delegierten. Auch hier wird jeweils ein Vertrag über die gemeinsame Trägerschaft geschlossen, der die Geschäftsführung dem Verein überträgt. 5.1 Verträge mit geförderten Projekten Mit den durch finanzielle Beteiligung, Mitarbeit oder Übernahme rechtlicher Verantwortung geförderten Projekten handelt die Stiftung grundsätzlich Verträge aus. Verträge sind eine Form gleichberechtigter Vereinbarung mit rechtlicher Wirkung. Die Verträge dienen
Die Verträge in der Regel werden abgeschlossenen zwischen der Stiftung und den NutzerInnen, die nach Möglichkeit eine juristische Person bilden, die das Projekt trägt. NutzerInnen sind dabei alle am Projekt regelmäßig Beteiligten, also je nach Projekt BewohnerInnen, nutzende Gruppen, Betriebe oder Einzelpersonen, die an der Aufrechterhaltung des Projektes dauerhaft mitwirken. Wird keine juristische Person geschaffen, legt der Autonomievertrag zwischen Stiftung und NutzerInnengruppe die Vertragsabschließenden und die Möglichkeit Einzelner, aus dem Vertrag auszusteigen, ohne das gesamte Vertragswerk zu gefährden, fest. Vertragsabschlüsse sind nur für Projekte und mit Gruppen möglich, die die Ziele der Stiftung garantieren. Weitere Festlegungen:
5.2 Mittelverwaltung Die Stiftung erreicht ihre Einnahmen und verfügbaren materiellen Werten aus
Die Stiftung bildet keine finanziellen Rücklagen über den ständigen Bedarf im Verwaltungs-, Öffentlichkeitsarbeits- und Bildungsbereich hinaus, ohne daß diese in Projekten eingesetzt werden, die emanzipatorische sowie zusätzlich ökologische oder andere Ziele verfolgen. In der Regel soll die Stiftung ihre Mittel unmittelbar für die Ziele der Stiftung verwenden und Einnahmen aus der eigenen Arbeit sowie der Nutzung der geschaffenen Infrastruktur erzielen.
Durch oben genannte neue Mittel, Zustiftungen und Vermögensmehrung der Stiftung selbst soll das Vermögen vergrößert werden. Bestehende Vermögensteile über den Wert von 1000 DM hinaus dürfen nur aufgelöst und selbst bzw. der erzielte Erlös für satzungsgemäße Ziele verbraucht werden, wenn der Besitz selbst nicht mehr zur Erfüllung der Ziele der Satzung dienlich ist. Zudem muß ein Erlöse einbringendes Grundvermögen der Stiftung im Wert von 100.000 DM ständig gesichert sein, z.B. in Form vermieteter Gebäude oder anderer geldbringender Werte. 5.3 Gemeinnützigkeit Die Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar. Eigenwirtschaftliche Ziele werden nicht verfolgt. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. 6 Auflösung und Änderungen Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich oder nicht mehr sinnvoll, so kann der Stiftungsrat die Stiftung mit einstimmigem Beschluß auflösen. Ebenfalls ein einstimmiger Beschluß ist für die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen nötig. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen an die stiftenden Vereine (im Streitfall zu gleiche Teilen), die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke und im Sinne der Ziele der Stiftung zu verwenden haben. |