1.2 Was vernünftig ist, das ist wirklich…

Der wichtige Unterschied zwischen genauer Festlegung und Richtungsangabe wird häufig außer Acht gelassen, wenn Hegels Geschichts- bzw. Gesellschaftsphilosophie diskutiert wird. Dieser Unterschied steckt auch in dem viel diskutierten Zitat

„Was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist, das ist vernünftig.“ (HW 7: 24)

An anderer Stelle schreibt Hegel selbst: „[…] wer wäre nicht so klug, um in seiner Umgebung vieles zu sehen, was in der Tat nicht so ist, wie es sein soll?“ (HW 8: 49). Und in der Vorlesung von 1821/22 sagt er noch deutlicher: „Man muß das Unausgebildete und das Überreife nur nicht wirklich nennen.“ (PR 1821/22: 37).

Um solche diffizilen Probleme sprachlich präzise zu erfassen, hat Hegel sich viel Mühe bei seinen Begriffsbestimmungen gegeben, die uns so viel Beschwerlichkeit bringen und die es verbieten, einfach irgendwelche Assoziationen hineinzuinterpretieren. Hegel unterscheidet ganz genau zwischen „Existenz“ (=das Erscheinende, unter dem Aspekt betrachtet, dass es aus einem Grund hervorgegangen, d.h. bedingt ist) und „Wirklichkeit“ (=konkrete wesentliche Existenz, die das Mögliche in sich enthält). Daraus ergibt sich für das obige Zitat, dass dasjenige, das dem Trend zur Verwirklichung des Bewusstseins der Freiheit nicht folgt, „nur faule Existenz“ (HW 12: 53) ist und keine Wirklichkeit. Das heißt also, etwas kann auch nur existieren, das heißt durch irgendwelche Bedingungen entstanden sein - aber wenn es keine Möglichkeit zur Vervollkommnung des Ganzen in sich trägt, ist es nicht wirklich. Es kommt aber darauf an, unterscheiden zu lernen zwischen dem Existierenden und dem Wirklichen und dann das Wirkliche als Wirkliches zu begreifen, d.h. es vernünftig zu betrachten.

Es sind inzwischen auch mehrere Mitschriften von Hegels Vorlesungen bekannt, bei denen er den oben genannten Satz öfter variiert und ergänzt. Zum ersten Mal taucht der Satz wohl in einer Vorlesungsmitschrift von 1817/1818 auf. Hier wird formuliert:

„Was vernünftig ist, muss geschehen.“ (VL 17/18: 192)
In der Vorrede zur Vorlesung im Wintersemester 1818/19 erwartete Hegel: „Es ist mit weiteren Verwirklichungsprozessen des an sich schon realisierten vernünftigen Begriff des Rechts zu rechnen.“ Hier haben wir es noch recht offen mit einer auf die Zukunft bezogenen Aussage zu tun.

In der nächsten Formulierung „Was vernünftig ist, wird wirklich und das Wirkliche wird vernünftig“ aus der Vorlesung von 1819/20 (PR 1819/20) könnte das Wort „wird“ historisch, aber auch rein entwicklungslogisch zu verstehen sein. Im veröffentlichten Text der Grundlinien der Philosophie des Rechts von 1820 verschwindet sogar noch dieses entwicklungsbezogene Verbund macht dem feststellenden „ist“ Platz: „Was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist, das ist vernünftig“ (HW 7: 2)4. Dass das „ist“ nicht mehr prozessual zu verstehen ist, verdeutlichte Hegel noch einmal konsequent:

„Um noch über das Belehren, wie die Welt sein soll, ein Wort zu sagen, so kommt dazu ohnehin die Philosophie immer zu spät. Als der Gedanke der Welt erscheint sie erst in der Zeit, nachdem die Wirklichkeit ihren Bildungsprozeß vollendet und sich fertig gemacht hat.“ (ebd.: 27f.)
Fast gleichlautend wurde in seiner Vorlesung von 1821/22 mitgeschrieben: „Das Vernünftige ist wirklich, und das Wirkliche ist vernünftig“ (PR 21/22: 37). Hier machte Hegel aber eine wichtige Ergänzung: „Man muß das Unausgebildete und das Überreife nur nicht wirklich nennen“ (ebd.). Die verweist wiederum auf den Entwicklungskontext, diesmal sogar recht eindeutig im historischen Sinn. In einem späteren Paragraphen sagte er ausdrücklich: „Das Vernünftige soll gelten“ (ebd.: 234) und „das weitere ist der Zeit zu überlassen“ (ebd.: 235).

Hegel nahm selbst Bezug auf die „Anfeindungen“, die der Satz gefunden hat. Als Antwort darauf formulierte er noch einmal explizit die Bedeutung der „Wirklichkeit“, die wir oben erläutert hatten:

„Was aber den philosophischen Sinn betrifft, so ist so viel Bildung vorauszusetzen, daß man wisse, nicht nur daß Gott wirklich, - daß er das Wirklichste, daß er allein wahrhaft wirklich ist, sondern auch, in Ansehung des Formellen, daß überhaupt das Dasein zum Teil Erscheinung und nur zum Teil Wirklichkeit ist. Im gemeinen Leben nennt man etwa jeden Einfall, den Irrtum, das Böse und was auf diese Seite gehört, sowie jede noch so verkümmerte und vergängliche Existenz zufälligerweise eine Wirklichkeit. Aber auch schon einem gewöhnlichen Gefühl wird eine zufällige Existenz nicht den emphatischen Namen eines Wirklichen verdienen; - das Zufällige ist eine Existenz, die keinen größeren Wert als den eines Möglichen hat, die so gut nicht sein kann, als sie ist.“ (HW 8: 47f., fett von A.S.)
Auch für das Recht bedeutet das, dass nicht alles Existierende diese Vernunft zeigen muss. Es gibt durchaus Zustände, die sich aus eher historischen Ursachen heraus begründen lassen, die aber nicht entlang der Linie der Entwicklung zu immer mehr Vernunft liegen müssen:
„...eine Rechtsbestimmung kann sich aus den Umständen und vorhandenen Rechtsinstitutionen als vollkommen gegründet und konsequent zeigen lassen und doch an und für sich unrechtlich und unvernünftig sein...“ (HW 7: 37; vgl. auch HW 10: 324)
Aus einem Bericht von Heinrich Heine ist bekannt, dass Hegel nicht grundsätzlich von der zuerst genannten Formulierung, wonach der Satz eher als Aufforderung zum Handeln verstanden werden kann, abgegangen ist.
„Als ich einst unmutig war über das Wort: „Alles, was ist, ist vernünftig“, lächelte er sonderbar und bemerkte: „Es könnte auch heißen: "Alles, was vernünftig ist, muß sein"“. (Heine: 208)

 
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